Die Beteiligung eines Kommanditisten an einer GmbH, an der die KG beteiligt ist, gehört nur dann zum sog. Sonderbetriebsvermögen II, wenn die Beteiligung an der GmbH wirtschaftlich vorteilhaft für das Unternehmen der KG ist oder wenn der Kommanditist aufgrund seiner Beteiligung an der GmbH seinen Einfluss in der KG stärken kann. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kommt eine Zuordnung der Beteiligung zum gewillkürten Sonderbetriebsvermögen II in Betracht, wenn die Beteiligung an der GmbH nicht verlustträchtig ist.
Hintergrund: Der Gesellschafter einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) ist in der Regel sog. Mitunternehmer, so dass ihm die Einkünfte der Mitunternehmerschaft im Umfang seiner Beteiligungsquote zugerechnet werden. Darüber hinaus kann er auch noch Sonderbetriebseinkünfte erzielen und Sonderbetriebsvermögen I oder II haben. Zu seinem Sonderbetriebsvermögen I gehören Wirtschaftsgüter, die er der Mitunternehmerschaft zur Nutzung überlässt, z.B. ein Grundstück, das er an die Mitunternehmerschaft vermietet. Zu seinem Sonderbetriebsvermögen II gehören Wirtschaftsgüter, die in einer bestimmten Weise für die Mitunternehmerschaft oder für die Stellung des Mitunternehmers vorteilhaft sind. Ein Gewinn oder Verlust aus dem Verkauf eines Wirtschaftsguts, das zum Sonderbetriebsvermögen I oder II gehört, wird ebenfalls den Einkünften des Mitunternehmers aus seiner Mitunternehmerschaft zugerechnet.
Sachverhalt: Die GmbH & Co. KG hielt Beteiligungen an verschiedenen Gesellschaften. U.a. hatte sie eine Beteiligung von 100 % an der A-GmbH, die wiederum an mehreren Tochtergesellschaften beteiligt war. Alleinkommanditist der GmbH & Co. KG war der K, der zugleich Alleingeschäftsführer der A-GmbH war. Im Mai 2011 wurde das Stammkapital der A-GmbH von 25.000 € auf 26.000 € erhöht. Der neue Geschäftsanteil wurde von K übernommen und dem Sonderbetriebsvermögen II des K bei der GmbH & Co. KG zugeordnet; die Anschaffungskosten des K für den neuen Geschäftsanteil waren höher als der Verkehrswert des Geschäftsanteils. Im September 2012 verkaufte K den Geschäftsanteil mit Verlust an die J-GmbH, an der seine beiden Söhne zu je 49,5 % sowie der K selbst mit 1 % beteiligt waren. Das Finanzamt erkannte den im Sonderbetriebsvermögen II des K entstandenen Verlust nicht an.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
Die Beteiligung des K an der A-GmbH gehörte nicht zum Sonderbetriebsvermögen II des K bei der GmbH & Co. KG. Die Zuordnung zum Sonderbetriebsvermögen II setzt voraus, dass entweder die Beteiligung an der A-GmbH wirtschaftlich vorteilhaft für das Unternehmen der GmbH & Co. KG ist oder dass K aufgrund seiner Beteiligung an der A-GmbH seinen Einfluss in der GmbH & Co. KG stärken kann. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall nicht erfüllt.
Wirtschaftlich vorteilhaft ist die Beteiligung an der A-GmbH für die GmbH & Co. KG nur dann, wenn zwischen dem Unternehmen der GmbH & Co. KG und der A-GmbH eine enge wirtschaftliche Verflechtung besteht und der K, ggf. zusammen mit anderen Mitunternehmern, die A-GmbH beherrscht. Für die wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit fehlte es bereits an einer Beherrschung der A-GmbH durch K, der nur mit 1/26 (ca. 3,8 %) an der A-GmbH beteiligt war. Die wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit ergibt sich nicht daraus, dass die GmbH & Co. KG über den Dividendenbezug am wirtschaftlichen Erfolg der A-GmbH beteiligt war.
Der Einfluss des K in der GmbH & Co. KG kann dadurch gestärkt werden, dass er sich an der Komplementär-GmbH beteiligt und er über seine Beteiligung an der Komplementär-GmbH Einfluss auf die Geschäftsführung der GmbH & Co. KG gewinnt. Anhaltspunkte für eine Stärkung des Einflusses des K auf die Geschäftsführung der GmbH & Co. KG lagen im Streitfall nicht vor; denn K hatte sich nicht an der Komplementär-GmbH der GmbH & Co. KG beteiligt, sondern nur an der A-GmbH, die eine Tochter-GmbH der GmbH & Co. KG war.
Hinweis: Damit gehörte die Beteiligung des K nicht zu seinem (notwendigen) Sonderbetriebsvermögen II, so dass der Verlust aus dem Verkauf der Beteiligung nicht zu den mitunternehmerischen Einkünften des K aus seiner Beteiligung an der GmbH & Co. KG gehörte.
Eine Zuordnung zum sog. gewillkürten Sonderbetriebsvermögen II scheiterte ebenfalls. Denn eine Zuordnung zum gewillkürten Sonderbetriebsvermögen II kommt nicht in Betracht, wenn erkennbar ist, dass das Wirtschaftsgut (Beteiligung an der A-GmbH) dem Betrieb der GmbH & Co. KG keinen Nutzen, sondern nur Verluste bringen wird. Dies war hier der Fall, weil die Anschaffungskosten des K für seine Beteiligung an der A-GmbH höher waren als der Verkehrswert des erworbenen Geschäftsanteils.
Quelle: BFH, Urteil vom 25.5.2025 – IV R 12/23; NWB