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Kein vollständiger Erlass von Säumniszuschlägen bei Überschuldung

Bei einer Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit des Steuerpflichtigen sind Säumniszuschläge, die wegen der verspäteten Zahlung von Steuern entstanden sind, nicht vollständig zu erlassen. Vielmehr kommt in der Regel nur ein Erlass der Hälfte der Säumniszuschläge in Betracht.

Hintergrund: Säumniszuschläge werden kraft Gesetzes verwirkt, wenn die Steuer erst nach Fälligkeit gezahlt wird. Pro Monat der Säumnis entstehen 1 % des offenen Steuerbetrags.

Sachverhalt: Der Kläger war seit 2018 Insolvenzverwalter über das Vermögen des A, der seit 2007 zahlungsunfähig war. Das Finanzamt hatte gegen A Forderungen in Höhe von insgesamt ca. 3,5 Mio. €; hiervon entfielen ca. 1,5 Mio. € auf Säumniszuschläge für Steuern, die zwischen Dezember 2007 und 2011 fällig geworden waren. Der Wert der Insolvenzmasse belief sich auf ca. 50.000 €. Im Juli 2021 beantragte der Kläger den Erlass der gesamten Säumniszuschläge; das Finanzamt erließ jedoch nur die Hälfte der Säumniszuschläge, also ca. 750.000 €.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage, die auf Erlass der verbleibenden Säumniszuschläge gerichtet war, ab:

  • Säumniszuschläge sind zum einen Druckmittel, um den Steuerpflichtigen zur pünktlichen Zahlung zu bewegen. Zum anderen stellen sie aber auch eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung dar, und sie dienen auch der Abgeltung der Verwaltungskosten, die auf Grund der nicht pünktlichen Zahlung entstehen.

  • Ist der Steuerpflichtige überschuldet und zahlungsunfähig, geht die Funktion als Druckmittel verloren; denn der Steuerpflichtige kann gar nicht zahlen. Daher ist ein teilweiser Erlass der Säumniszuschläge geboten. Nach der Rechtsprechung des BFH kommt insoweit ein hälftiger Erlass der Säumniszuschläge in Betracht.

  • Ein darüber hinaus gehender Erlass ist nicht geboten. Denn die beiden weiteren Funktionen des Säumniszuschlags bleiben im Fall der Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit erhalten, nämlich die Funktion als Gegenleistung sowie als Ersatz von Verwaltungskosten. Zwar lässt sich der genaue Anteil der Säumniszuschläge, der auf die Gegenleistung und auf den Verwaltungskostenersatz entfällt, nicht beziffern; es bleibt aber bei den Grundsätzen der bisherigen Rechtsprechung, dass im Fall der Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit nur die Hälfte der Säumniszuschläge zu erlassen ist.

  • Der vom Kläger angestrebte vollständige Erlass wäre nur dann möglich, wenn es zusätzliche persönliche oder sachliche Billigkeitsgründe gäbe. Andere sachliche Billigkeitsgründe sind nicht erkennbar. Und ein Erlass wegen persönlicher Billigkeitsgründe ist ausgeschlossen, wenn sich der Erlass nicht zugunsten des Steuerpflichtigen, sondern nur zugunsten der anderen Insolvenzgläubiger auswirken würde. Dies wäre hier der Fall, weil von einem weitergehenden Erlass nur die übrigen Insolvenzgläubiger profitieren würden; denn es gab Insolvenzforderungen der übrigen Gläubiger in Höhe von ca. 2,2 Mio. €, während die Insolvenzmasse lediglich einen Wert in Höhe von ca. 50.000 € aufwies.

Hinweise: Der BFH hat in einer aktuellen Entscheidung, die die Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge betraf, offen gelassen, in welchem prozentualen Verhältnis die drei Zwecke des Säumniszuschlags zueinander stehen (Druckmittel, Gegenleistung, Verwaltungskostenersatz). Der Kläger hatte daher gehofft, dass das Finanzgericht den Anteil des Druckmittels höher als 50 % ansetzt und insoweit einen Erlass ausspricht. Das Finanzgericht hält jedoch an der bisherigen Rechtsprechung, die den Erlass von Säumniszuschlägen betrifft, fest und sieht deshalb nur einen hälftigen Erlass als geboten an.

Der BFH vertritt bezüglich der Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge die Auffassung, dass sie verfassungskonform sind. Im Gegensatz zu Nachzahlungszinsen, die nur 1,8 % pro Jahr betragen, belaufen sich Säumniszuschläge auf immerhin 12 % pro Jahr.

Quelle: Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 31.3.2025 – 3 K 161/23; NWB