Bestandskräftige Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2006 bis 2009 können aufgrund einer Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe nur dann zum Zweck der Zusammenveranlagung geändert werden, wenn die Umwandlung in die Ehe bis zum 31.12.2019 erfolgt ist und der Antrag auf Änderung der Bescheide bis zum 31.12.2020 gestellt wurde.
Hintergrund: Im Jahr 2017 beschloss der Gesetzgeber, dass eingetragene Lebenspartnerschaften rückwirkend auf den Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt werden konnten. Weiterhin wurde gesetzlich geregelt, dass die Lebenspartner die Zusammenveranlagung für bereits bestandskräftige Steuerfestsetzungen wählen konnten, um von einem günstigeren Steuersatz zu profitieren. Allerdings war Voraussetzung, dass die Lebenspartnerschaft bis zum 31.12.2019 umgewandelt worden war und der Antrag auf Änderung der Bescheide bis zum 31.12.2020 gestellt wurde.
Sachverhalt: Die Klägerinnen lebten seit August 2006 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Im Mai 2020 wandelten sie ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe um. Im Juli 2020 beantragten sie beim Finanzamt die Zusammenveranlagung für die Jahre 2006 bis 2009. Das Finanzamt lehnte diesen Antrag ab.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
Zwar können bestandskräftige Steuerbescheide aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses geändert werden. Ein solch rückwirkendes Ereignis ist in dem Erlass des Gesetzes zu sehen, in dem die rückwirkende Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe auf den Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft zugelassen wurde.
Der Gesetzgeber hat die Anwendung dieser Änderungsnorm aber an bestimmte Fristen geknüpft. So muss die Lebenspartnerschaft bis zum 31.12.2019 umgewandelt und der Antrag auf Änderung der Bescheide bis zum 31.12.2020 gestellt worden sein.
Diese Fristen haben die Klägerinnen nicht eingehalten. Es fehlt bereits an einer Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe bis zum 31.12.2019; denn die Klägerinnen haben die Umwandlung in eine Ehe erst im Mai 2020 vorgenommen. Daher war der Antrag auf Änderung der Bescheide für 2006 bis 2009 abzulehnen.
Hinweis: Der BFH hält es für verfassungsgemäß, dass der Gesetzgeber die rückwirkende Änderung bestandskräftiger Bescheide an die Einhaltung zweier Fristen geknüpft hat, nämlich an die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe bis zum 31.12.2019 sowie an die Stellung des Änderungsantrags bis zum 31.12.2020. Dahinter steckt die Überlegung, dass die Finanzämter die Steuerakten zeitlich nicht unbegrenzt aufbewahren, sondern nach Ablauf einer angemessenen Aufbewahrungsfrist vernichten.
Quelle: BFH, Urteil vom 16.10.2025 – III R 18/23; NWB