Freigebige Zuwendungen an eine Stiftung eines Bundeslandes sind grundsätzlich schenkungsteuerpflichtig. Eine Schenkungsteuerfreiheit ist nur dann anzunehmen, wenn die Zuwendung entweder ausschließlich Zwecken der jeweiligen Gebietskörperschaft (Bund, Land oder Gemeinde) dient oder wenn die Zwecke der Satzung der Stiftung ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke sind.
Hintergrund: Der Schenkungsteuer unterliegt eine Zuwendung, die freigebig ist und durch die der Beschenkte auf Kosten des Schenkers bereichert wird. Von der Schenkungsteuerpflicht befreit sind u.a. Zuwendungen an den Bund, ein Land oder eine inländische Gemeinde (Gemeindeverband) sowie solche Zuwendungen, die ausschließlich Zwecken des Bundes, eines Landes oder einer inländischen Gemeinde (Gemeindeverband) dienen; der Gesetzgeber bezeichnet derartige Zuwendungen als „Anfälle“. Ferner sind Zuwendungen schenkungsteuerfrei, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, sofern die Verwendung zu dem bestimmten Zweck gesichert ist.
Sachverhalt: Die Klägerin war eine rechtsfähige Stiftung, die nicht als gemeinnützig anerkannt war und die durch das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern gegründet wurde. Die Klägerin verfolgte nach ihrer Satzung insbesondere den Schutz des Klimas, der Umwelt, der Gewässer und des Trinkwassers. Die Klägerin beteiligte sich an einem Bauprojekt, das sie zusammen mit der X-AG durchführen wollte. Die Klägerin stellte ihre Leistungen der X-AG in Rechnung, die die Rechnungen der Klägerin bezahlte. Darüber hinaus zahlte die X-AG noch zwei Beträge an die Klägerin im Jahr 2021, für die die Klägerin keine Rechnungen ausgestellt hatte. Das Finanzamt sah in diesen beiden Zahlungen schenkungsteuerpflichtige Zuwendungen und erließ gegenüber der Klägerin zwei Schenkungsteuerbescheide.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
Bei den beiden zusätzlichen Zahlungen der X-AG handelte es sich um freigebige Zuwendungen, die der Schenkungsteuerpflicht unterlagen. Denn für die beiden Zahlungen musste die Klägerin keine Gegenleistung erbringen. Soweit die Klägerin Leistungen an die X-AG im Rahmen des Bauprojekts erbracht hatte, hatte die Klägerin Rechnungen ausgestellt, die die X-AG bezahlte. Für die beiden Zahlungsbeträge musste die Klägerin jedoch keine Leistungen erbringen und hat dementsprechend auch keine Rechnungen an die X-AG ausgestellt.
Die Zuwendungen waren nicht steuerfrei. Soweit der Gesetzgeber Zuwendungen steuerfrei stellt, die ausschließlich Zwecken des Bundes, eines Bundeslandes oder einer inländischen Gemeinde bzw. eines Gemeindeverbands dienen, lagen die Voraussetzungen nicht vor. Die X-AG als Zuwenderin hat nämlich nicht festgelegt, dass ihre beiden Zahlungen ausschließlich Zwecken des Landes Mecklenburg-Vorpommern dienen. Zwar könnte sich die X-AG die Zwecke in der Satzung der Klägerin zu eigen gemacht haben; die Klägerin verfolgt nach ihrer Satzung aber nicht ausschließlich Zwecke des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die in der Satzung genannten Zwecke lediglich „insbesondere“ verfolgt werden sollten. Es ist daher denkbar, dass die Klägerin noch weitere Zwecke verfolgt hat, die nicht ausdrücklich genannt waren und nicht Zwecke des Landes Mecklenburg-Vorpommern waren.
Auch die Steuerfreiheit für Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, sofern die Verwendung zu dem bestimmten Zweck gesichert ist, war nicht anwendbar. Es fehlte bereits an einer Widmung der Zuwendungen durch die X-AG. Zudem verfolgte die Klägerin in ihrer Satzung nur „insbesondere“ die Zwecke des Umweltschutzes und des Trinkwasserschutzes sowie vergleichbare Zwecke. Daher war es möglich, dass die Klägerin die Zuwendungen für nicht steuerbegünstigte Zwecke verwendet.
Hinweise: Die Einschaltung einer Landesstiftung könnte haushaltsrechtliche Gründe gehabt haben. Eine Stiftung wird von der öffentlichen Hand häufig deshalb errichtet, um private Gelder für die jeweilige öffentliche Aufgabe einzuwerben. Das Risiko besteht nach dem aktuellen Urteil aber darin, dass die privaten Gelder eine Schenkungsteuerpflicht auslösen.
Steuerlich sinnvoller wäre es gewesen, wenn die Zahlungen an einen als gemeinnützig anerkannten Verein geleistet worden wären.
Quelle: BFH, Urteil vom 30.7.2025 – II R 12/24; NWB