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Steueränderungsgesetz 2025: Höhere Pendlerpauschale, weniger Umsatzsteuer in Gastronomie

Der Bundesrat hat am 19.12.2025 das sog. Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen. Damit können die reduzierte Umsatzsteuer auf Speisen in der Gastronomie sowie eine erhöhte Pendlerpauschale ab 2026 in Kraft treten.

Das Steueränderungsgesetz 2025 enthält mehrere wichtige Einzelmaßnahmen, mit denen Bürger finanziell entlastet und die Gastronomie und das Ehrenamt gestärkt werden sollen.

Im Folgenden eine Zusammenfassung der wichtigsten Maßnahmen:

Pendlerpauschale auf 38 Cent erhöht

Zum 1.1.2026 wird die Pendlerpauschale dauerhaft auf 38 Cent ab dem ersten Kilometer erhöht. Wer täglich pendelt, profitiert damit deutlich stärker als zuvor – das sorgt auch für mehr Gerechtigkeit zwischen Stadt und Land. Und es bedeutet eine spürbare Entlastung gerade für Leistungsträger im ländlichen Raum.

Außerdem erhalten Steuerpflichtige mit geringen Einkünften auch nach 2026 weiterhin die Mobilitätsprämie. Die Entlastungen gelten also für alle – unabhängig vom Verkehrsmittel –, die jeden Tag durch ihre Arbeit das Land am Laufen halten.

Umsatzsteuer für Speisen auf sieben Prozent reduziert

Zudem wird die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie – mit Ausnahme der Abgabe von Getränken – ab dem 1.1.2026 von derzeit 19 Prozent auf sieben Prozent reduziert. Damit soll die Gastronomiebranche gestärkt werden.

Von der Senkung der Umsatzsteuer profitieren Restaurants, Bäckereien, Metzgereien, der Lebensmitteleinzelhandel, Catering-Anbieter sowie Kita-, Schul- und Krankenhausverpflegung.

Ehrenamt und bürgerschaftliches Engagement

U.a. folgende Maßnahmen im Bereich des Ehrenamts sind vorgesehen:

  • Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50.000 Euro

  • Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale auf 3.300 Euro bzw. 960 Euro

  • Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung auf 100.000 Euro

  • Verzicht auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen, bei Körperschaften mit Einnahmen unter 50.000 Euro

  • Behandlung des E-Sports als organisierter, wettbewerbsorientierter Wettkampf mit Computerspielen als gemeinnützig.

Vergünstigungen für Gewerkschaftsbeiträge und Parteispenden

Künftig können Beiträge an Gewerkschaften neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag als eigenständige Werbungskosten abgesetzt werden. Darüber hinaus wurde beschlossen, die Höchstbeträge für die Abzugsfähigkeit von Parteispenden anzuheben.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung v. 19.12.2025; NWB