Menü

Steuerfreistellung durch ausländische Betriebsstätten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Entscheidungen die Voraussetzungen konkretisiert, die im grenzüberschreitenden Sachverhalt im Anwendungsbereich eines Doppelbesteuerungsabkommens zu einer ausländischen Betriebsstätte führen. Aus einer solchen Betriebsstätte erzielt der Steuerpflichtige in der Regel Einkünfte, die im Inland steuerfrei sind und nur der ausländischen Besteuerung unterliegen.

Hintergrund: Nach der im Streitfall einschlägigen Vorschrift des mit der Schweiz geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA-Schweiz) sind Gewinne aus eigener Tätigkeit einer Betriebsstätte, die in der Schweiz besteuert werden können, von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer unter Progressionsvorbehalt auszunehmen, soweit sie nachweislich ‑ u.a. ‑ durch Erbringung von Dienstleistungen unter Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr erzielt wurden. Gewinne eines deutschen Unternehmens können in der Schweiz besteuert werden, wenn das Unternehmen seine Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und soweit die Gewinne des Unternehmens dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.

Sachverhalt: Im Grundfall hatte der in Deutschland lebende Kläger, ein Taxiunternehmer, aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer Schweizerischen Taxifunkzentrale Zugang zu deren Büroraum in der Schweiz. Dieser Raum war mit drei Arbeitsplätzen eingerichtet und stand insgesamt drei Taxiunternehmern zur Verfügung. Der Kläger nutzte den Büroraum (einschließlich eines abschließbaren Standcontainers) für geschäftsleitende Tätigkeiten sowie für die Personalverwaltung seiner angestellten Taxifahrer, die Vorbereitung der laufenden Buchführung, das Rechnungswesen, die Finanzkontrolle sowie die Kontrolle der Einhaltung behördlicher Auflagen. Das Finanzamt unterwarf die gewerblichen Einkünfte des Klägers aus seinem Taxiunternehmen der inländischen Besteuerung.

Entscheidung: Der BFH gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Die gesamten gewerblichen Einkünfte des Klägers sind in Deutschland steuerfrei zu stellen und dürfen lediglich im Rahmen des Progressionsvorbehalts berücksichtigt werden, da in der Schweiz die Voraussetzungen einer abkommensrechtlichen Betriebsstätte erfüllt sind.

  • Hierfür ist die "Verwurzelung" des Unternehmens mit dem im Ausland belegenen der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit maßgebend. Diese Verwurzelung folgt aus einer Gesamtwürdigung der in Wechselwirkung zueinander stehenden Merkmale der zeitlichen und örtlichen Festigkeit der Ort Geschäftseinrichtung sowie der dauerhaften Verfügungsmacht des Unternehmens über diese Geschäftseinrichtung.

  • Der persönliche Standcontainer ist insoweit ein Indiz für die dauerhafte Verfügungsmacht über die Geschäftseinrichtung (hier: den Büroraum). Darüber hinaus sind in dem Büroraum nicht nur Hilfstätigkeiten ausgeübt worden.

  • Die Haupttätigkeit eines Taxiunternehmers mit mehreren angestellten Taxifahrern erschöpft sich nicht allein im Fahren von Taxis zum Zwecke der Personenbeförderung. Vielmehr gehören hierzu auch die geschäftsleitenden und zentralen unternehmerisch-administrativen Tätigkeiten, die der Taxiunternehmer in dem Büroraum in der Schweiz ausgeübt hat.

Hinweis: Im zweiten Verfahren ging es um die zeitlichen Voraussetzungen einer abkommensrechtlichen Betriebsstätte. Sowohl für das Innehaben der Geschäftseinrichtung als auch für die unternehmerische Tätigkeit, die in der Geschäftseinrichtung ausgeübt wird, hat der BFH eine Mindestdauer von sechs Monaten festgelegt. Ein Unternehmen, das nur für weniger als sechs Monate existiert, rechtfertigt selbst dann keine Ausnahme, wenn die Tätigkeit dieses Unternehmens vollständig in der ausländischen Geschäftseinrichtung ausgeübt worden ist.

Quellen: BFH, Urteile vom 18.12.2024 – I R 47/21 (Betriebsstätte eines Taxiunternehmens in den Räumen einer Taxizentrale) und I R 39/21 (zeitliche Voraussetzungen einer abkommensrechtlichen Betriebsstätte); NWB