Zwar sind während der Corona-Pandemie die Fristen für die Abgabe von Steuererklärungen gesetzlich verlängert worden. Bei Versäumnis dieser verlängerten Abgabefristen war aber gleichwohl die Festsetzung eines Verspätungszuschlags geboten. Es handelte sich bei der verlängerten Abgabefrist nämlich nicht um eine vom Finanzamt gewährte Fristverlängerung.
Hintergrund: Grundsätzlich müssen Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung durch einen Steuerberater erstellen lassen, ihre Steuererklärung bis zum 28.2. bzw. – in Schaltjahren – bis zum 29.2. des übernächsten Jahres beim Finanzamt einreichen. Während der Corona-Krise ist diese Abgabefrist gesetzlich verlängert worden. So musste z.B. die Steuererklärung für 2019 erst zum 31.8.2021 abgegeben werden, also ein halbes Jahr später. Bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung droht ein Verspätungszuschlag. So ist ein Verspätungszuschlag zwingend festzusetzen, wenn die Steuererklärung nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs abgegeben wird; abweichend hiervon steht die Festsetzung des Verspätungszuschlags aber im Ermessen des Finanzamts, wenn das Finanzamt die Frist für die Abgabe der Steuererklärung verlängert hat oder rückwirkend verlängert.
Sachverhalt: Der Kläger hatte einen Steuerberater mit der Erstellung der Gewerbesteuererklärung für 2019 beauftragt. Aufgrund der gesetzlichen Verlängerung der Abgabefristen für 2019 infolge der Corona-Pandemie endete die Abgabefrist am 31.8.2021. Der Kläger reichte seine Gewerbesteuererklärung für 2019 erst am 28.12.2021 beim Finanzamt ein, das daraufhin einen Verspätungszuschlag in Höhe von 100 € festsetzte; der Gewerbesteuermessbetrag betrug 658 €. Bei der Festsetzung des Verspätungszuschlags ging das Finanzamt von einer verspäteten Abgabe von vier Monaten aus. Der Kläger wehrte sich gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlags.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:
Der Kläger hat die Gewerbesteuererklärung verspätet abgegeben, nämlich erst am 28.12.2021, obwohl er sie bis zum 31.8.2021 hätte abgeben müssen. Die eigentliche Abgabefrist, die für steuerlich vertretene Steuerpflichtige am 28.2.2021 geendet hätte, ist vom Gesetzgeber aufgrund der Corona-Pandemie zwar bis zum 31.8.2021 verlängert, vom Kläger aber nicht eingehalten worden.
Der Verspätungszuschlag war zwingend festzusetzen und stand nicht im Ermessen des Finanzamts. Denn die Steuererklärung wurde nicht binnen 20 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs abgegeben; zwar ist die Festsetzung des Verspätungszuschlags nach dem Gesetz bereits dann zwingend, wenn die Steuererklärung nicht binnen 14 Monaten abgegeben wird, also nicht bis zum 28.2. bzw. 29.2. des übernächsten Jahres. Aufgrund der gesetzlichen Verlängerung der Abgabefrist auf den 31.8.2021 verlängert sich der Zeitraum von 14 Monate jedoch auf 20 Monate. Diese Frist hat der Kläger versäumt, da er die Gewerbesteuererklärung erst ca. 24 Monate später abgegeben hat.
Die Festsetzung des Verspätungszuschlags hätte nur dann im Ermessen des Finanzamts gestanden, wenn es die gesetzliche Abgabefrist verlängert hätte, ggf. rückwirkend. Eine derartige Fristverlängerung hat das Finanzamt aber nicht gewährt. Die Verlängerung der Abgabefrist vom 28.2.2021 bis zum 31.8.2021 beruhte auf einer behördlichen Fristverlängerung, sondern auf einer gesetzlichen Fristverlängerung.
Die Höhe des Verspätungszuschlags war rechtmäßig. Die Fristversäumnis betrug vier Monate. Bei der Erklärung zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags ist für jeden Monat ein Verspätungszuschlag von 25 € festzusetzen, so dass sich ein Verspätungszuschlag von 100 € ergab.
Hinweise: Auf ein Verschulden an der Fristversäumnis kam es nicht an, weil der steuerlich vertretene Kläger die Steuererklärung nicht innerhalb von 20 Monaten abgegeben hat.
Der Kläger war der Auffassung, dass sich aus dem sog. Fragen-Antworten-Katalog des Bundesfinanzministeriums zum Thema „Corona“ ergebe, dass die Festsetzung des Verspätungszuschlags im Ermessen des Finanzamts stehe. Nach diesem Katalog werde nämlich „das Finanzamt … unter Berücksichtigung der derzeitigen Situation aufgrund der Corona-Krise im Einzelfall prüfen, ob von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei einer nicht fristgerecht eingereichten Steuererklärung abgesehen werden kann“. Dem folgte der BFH nicht. Denn der Fragen-Antwort-Katalog stellt weder eine Verwaltungsvorschrift dar, noch führt er zu einer Selbstbindung der Verwaltung, weil eine derartige Selbstbindung nur im Bereich der Ermessensausübung möglich ist; eine Ermessensentscheidung war im Streitfall jedoch nicht möglich, sondern nur eine sog. gebundene (zwingende) Entscheidung.
Quelle: BFH, Urteil vom 30.7.2025 – X R 7/23; NWB