Fahrtkosten eines Teilzeitstudenten

Ein Teilzeitstudent, der bereits
ein Erststudium abgeschlossen hat, kann die Fahrtkosten für Fahrten zwischen
Wohnung und Universität in der tatsächlich entstandenen Höhe oder pauschal mit
0,30 € pro gefahrenen Kilometer als (vorweggenommene) Werbungskosten bei
den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit absetzen. Er ist nicht auf die
Entfernungspauschale (einfache Wegstrecke) beschränkt.

Hintergrund: Aufwendungen
für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind nur in Höhe der
Entfernungspauschale abziehbar, die zurzeit 0,30 € pro
Entfernungskilometer für die ersten 20 Kilometer und für jeden weiteren
Entfernungskilometer 0,38 € beträgt. Als erste Tätigkeitsstätte sieht
der Gesetzgeber auch eine Bildungseinrichtung an, die außerhalb eines
Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen
Bildungsmaßnahme aufgesucht wird.

Sachverhalt: Der Kläger,
der bereits im Jahr 2008 ein Studium abgeschlossen hatte, war im Streitjahr
2017 nicht berufstätig. Er hatte sich jedoch ab dem Wintersemester 2016/2017 an
der Fernuniversität Hagen als Teilzeitstudent mit einem zeitlichen Umfang von
rund 20 Wochenstunden eingeschrieben. Der Kläger machte in seiner
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2017 Aufwendungen für 29 Hin- und
Rückfahrten zwischen seiner Wohnung und der Fernuniversität Hagen nach
Reisekostengrundsätzen geltend und setzte hierbei pauschal 0,30 € für
jeden gefahrenen Kilometer an. Das Finanzamt erkannte lediglich die
Entfernungspauschale von damals 0,30 € pro Entfernungskilometer an.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Aufwendungen für eine zweite
    Ausbildung wie z.B. für ein Zweitstudium nach Abschluss einer vorherigen
    Ausbildung bzw. eines vorherigen Studiums sind in der Regel
    beruflich veranlasst. Die damit verbundenen
    Aufwendungen sind daher steuerlich als Werbungskosten absetzbar.

  • Der Werbungskostenabzug
    umfasst auch Fahrtkosten, die aufgrund eines Zweitstudiums
    anfallen.

  • Vorliegend ist der Abzug für
    die Fahrtkosten jedoch nicht auf die Entfernungspauschale
    begrenzt
    . Zwar erkennt der Gesetzgeber bei Fahrten zu einer
    ersten Tätigkeitsstätte bzw. einer Bildungseinrichtung lediglich die
    Entfernungspauschale an; dies gilt im Falle
    der Bildungseinrichtung allerdings nur dann, wenn sie zum Zwecke eines
    Vollzeitstudiums oder einer
    vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht
    wird.

  • Der Kläger absolvierte im
    Streitjahr jedoch kein Vollzeitstudium, sondern war als Teilzeitstudent mit nur
    20 Wochenstunden eingeschrieben.

Hinweise: Unbeachtlich
war, dass der Kläger im Streitjahr noch nicht erwerbstätig war. Entscheidend
ist, dass er kein Vollzeitstudium absolvierte.

Im Gegensatz zu einem
Teilzeitstudenten kann ein Teilzeit-Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte
haben, so dass er seine Fahrtkosten nur in Höhe der Entfernungspauschale
geltend machen kann.

Quelle:
BFH, Urteil vom 24.10.2024
– VI R 7/22; NWB

Nach oben scrollen